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Gesundheitsreform 2007
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
Auswirkungen auf die private Krankenversicherung

Einführung des Basistarifs

Eine wichtige Änderung ist die Einführung eines Basistarifs zum 1.1.2009, der von allen privaten Krankenversicherungen angeboten werden muss und der den bisher gültigen Standardtarif ersetzen wird. Der Basistarif sieht Leistungen vor, die in Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und bei allen privaten Krankenversicherungsgesellschaften identisch sind. Zukünftige Leistungskürzungen oder Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden auch im Basistarif vorgenommen. Der neue Basistarif wird für jeden zugänglich sein, der sich grundsätzlich in einer privaten Krankenversicherung versichern kann.

Für den Basistarif gilt grundsätzlich ein Kontrahierungszwang, der Versicherer ist verpflichtet, jeden Antragsteller, der ein entsprechendes Zugangsrecht zum Basistarif hat, unabhängig von seinem individuellen Gesundheitszustand aufzunehmen. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse können nicht vereinbart werden. Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter und Geschlecht des Versicherten und ist auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt (2008: durchschnittlich 532,80 EUR).

Wechselmöglichkeiten innerhalb der privaten Krankenversicherung

Den Wechsel in den Basistarif des eigenen Versicherungsunternehmens können Personen verlangen, die

  • zum 1.1.2009 erstmalig eine Krankheitskostenvollversicherung abschließen oder
  • das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
  • das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber die Voraussetzungen
  • für den Anspruch auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben oder
  • eine Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder
  • hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch sind.

Mitnahme der Altersrückstellung

Für Neuabschlüsse von Krankheitskostenvollversicherungen ab dem 1.1.2009 ist die Möglichkeit der Mitnahme eines Teils der Altersrückstellung vorgesehen.

Der Versicherungsnehmer kann bei Kündigung seiner Krankheistkostenvollversicherung und gleichzeitigem Neuabschluss eines Vertrages bei einer anderen privaten Krankenversicherung verlangen, dass ihm vom Vorversicherer die kalkulierte Altersrückstellung der versicherten Person zum neuen Versicherer mitgegeben wird und zwar in Höhe des nach dem 31.12.2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes. Es wird maximal die fiktive Altersrückstellung mitgegeben, also die Altersrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre.

Für die Krankheitskostenvollversicherung dürfen für Neuabschlüsse ab dem 1.1.2009 nur noch Tarife angeboten werden, die einen Übertragunsgwert vorsehen ("neue Welt-Tarife"). Neuabschlüsse in 2008 sind grundsätzlich Tarife ohne Übertragungswert. Es ist aber möglich, Ende 2008 bereits Tarife mit einem Übertragungswert abzuschließen, sofern der technische Versicherungsbeginn im Jahr 2009 liegt.

Bestandskunden, deren Krankheitskostenvollversicherung bereits vor dem 1.1.2009 abgeschlossen wurde, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Mitnahme des Übertragungswertes bei einem Versichererwechsel. Sie haben ein zeitlich befristetes Wechselrecht in den Basistarif eines anderen Versicherers und können den Übertragungswert mitnehmen, wenn

  • die Kündigung des bisherigen Vertrages im ersten Halbjahr 2009 ausgesprochen wird und
  • der Wechsel in den Basistarif einer anderen privaten Krankenversicherung im direkten Anschluss an die Vorversicherung erfolgt.

Die Mindestvertragsdauer im Basistarif des neuen Versicherers beträgt voraussichtlich 18 Monate. Erst danach kann der Versicherte unter Anrechnung des ursprünglichen Übertragungswertes in einen höherwertigen Normaltarif desselben Versicherers wechseln. Eine Umstellung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer führt damit zum Verlust des zunächst in den Basistarif mitgenommenen Übertragunsgwertes.

(alle Angaben ohne Gewähr)