Änderung der Versicherungspflichtgrenze
Ab 2010 steigt der beitragspflichtige Höchsbeitrag in der Rentenversicherung auf monatlich 5.500 EUR (West) und in der Krankenversicherung auf 3.750 EUR.
Die Versicherungspflichtgrenze, bis zu der sich Angestellte in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern müssen, beträgt 4.162,50 EUR.
Angestellte können dann in die PKV wechseln, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt in drei aufneinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat. Die GKV-Pflicht endet mit Ablauf des dritten Jahres, wenn das Arbeitsentgelt auch im Folgejahr über der Pflichtgrenze liegt. Was zum Jahresarbeitsentgelt zählt, finden Sie in der Aufstellung weiter unten.
Dies bedeutet für alle, die nicht zum 31.12.2002 privat versichert waren, dass sie im Jahre 2007 47.700 EUR, 2008 48.150 EUR, 2009 48.600 EUR und im Jahr 2010 49.950 EUR brutto als Jahresarbeitsentgelt verdient haben müssen. Wer in den letzten drei Jahren nicht das erforderliche Bruttoeinkommen hatte, kann im Jahr 2010 nicht die gesetzliche Krankenversicherung kündigen und in eine PKV wechseln.
Alle, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren, unterliegen nicht der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE), sondern der Beitragsbemessungsgrenze (2010: 45.000 EUR) .
Der bundeseinheitliche Beitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt derzeit 14,6% zuzüglich 0,9% Arbeitsnehmer-Sonderbeitrag.
Als Beihilfeberechtigter oder Selbständiger können Sie sich in den meisten Fällen privat versichern, ohne Einkommengrenze. Falls Sie eine Ich-AG gründen, können Sie auch in eine private Krankenversicherung wechseln.
Ebenfalls freiwillig und privat versichern können sich Ärzte im Praktikum und teilweise Studenten.
Änderungen des Steuerrechts
Ab dem 01.01.2010 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstmals vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Bei den gesetzlichen Krankenkassen betrifft dies allerdings nur die Basisleistungen, nicht etwaige Zusatzbeiträge für Chefarztbehandlungen.
Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
- Gehalt
- Vermögenswirksame Leistungen
- Sachbezüge
- Überstundenzuschläge
- Ortszuschläge
- Weihnachtsgeld
- Urlaubsgeld
- Bonus, der jährlich gezahlt wird
- Steuerpflichtige Einkünfte, die aus einer Beschäftigung erzielt werden
- Alle regelmäßigen Zulagen
Befreiungsantrag
Sollte ihr Einkommen von der Versicherungspflichtgrenze überholt werden, so können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat krankenversichert bleiben.
Den Antrag auf auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
den Sie an die für Sie zuständige AOK senden müssen, finden Sie hier.