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Die rückgedeckte Pensionszusage ist bei der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern langfristig wohl das Instrument, mit dem sich die besten Ergebnisse erzielen lassen.

Die Systematik dieses Lösungsweges wird durch das obige Schaubild verdeutlicht. Die GmbH erteilt Ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage und muss ihm später auch die Versorgungsleistungen auszahlen. Die Versorgungsleistungen dürfen bis zu 75% des aktuellen Bruttoeinkommens ausmachen. Andere betriebliche Versorgungsansprüche – incl. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung – müssen berücksichtigt werden. Die Firma darf für die Zusagen Rückstellungen bilden, die den Gewinn des Unternehmens mindern. Diese Rückstellungen sind aber bei der späteren Rentenzahlung nach und nach wieder aufzulösen. Die Firma kann für die Pensionszusage eine Rückdeckung abschließen. Dieses war bisher in aller Regel eine Versicherung, andere Lösungen wie Immobilien oder Aktienfonds sind aber auch möglich. Die Höhe der Aufwendungen für die Rückdeckung sind nicht begrenzt, da die Rückdeckung von der Firma zu aktivieren ist. Eine überdimensionierte Rückdeckung führt nur zu einem höheren steuerpflichtigen Aktivwert.

Zu beachten ist bei der Pensionszusage, dass die Bilanz des Unternehmens auf der Passivseite durch die Rückstellungen belastet wird, wobei diese Bilanzposition langfristig durch die Aktivierung des Rückdeckungsvermögens neutralisiert werden kann. Für Unternehmen deren Bilanz durch die Altersversorgung nicht berührt werden soll, scheidet die Pensionszusage als Durchführungsweg aus.

Die Pensionszusage bietet gerade Gesellschafter-Geschäftsführern besondere Gestaltungsmöglichkeiten, die in dieser Form von keinem anderen Durchführungswege geboten werden.

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