Steuerliche Behandlung von privaten Rentenversicherungen nach 2005
Steuerliche Vorteile werden nur dann gewährt, wenn die private Rentenversicherung bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
| Versicherung | Sonderausgaben | Ertragsanteil | Kapitalabfindung |
| Aufgeschobene Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht |
Versicherungsbeiträge sind keine Sonderausgaben und können nicht von der Steuer abgesetzt werden |
Ertragsanteil ist steuerpflichtig |
|
| Aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht |
Versicherungsbeiträge sind keine Sonderausgaben und können nicht von der Steuer abgesetzt werden |
Ertragsanteil ist steuerpflichtig |
Kapitalabfindung ist nach Abzug der bis dahin gezahlten Beiträge voll steuerpflichtig. Läuft die Versicherung mindestens 12 Jähre und erhält der Versicherte die Leistung frühestens mit 60 Jahren, ist nur die Hälfte der Kapitalabfindung, die nach Abzug der Beiträge bleibt, steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil gehört zu den Einahmen aus Kapitalvermögen, von denen der Sparerfreibetrag und die Werbungskosten-pasuchale von zusammen 1.421 EUR für Alleinstehene und 2.842 EUR für Ehepaare abgehen. |
| Sofort beginnende Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag |
Der Beitrag ist nur dann von der Steuer absetzbar, wenn die Rentenzahlung frühenstens mit 60 Jahren beginnt und die Versicherung nicht kapitalisiert, beliehen, vererbt, verkauft oder übertragen werden kann. | Ertragsanteil ist steuerpflichtig |
|
| Fondsgebundene Rentenversicherung |
Versicherungsbeiträge sind keine Sonderausgaben |
Ertragsanteil ist steuerpflichtig |
entsprechend aufgeschobener Rentenversicherung |
Alle Angaben ohne Gewähr