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Steuerliche Behandlung von privaten Rentenversicherungen nach 2005

Steuerliche Vorteile werden nur dann gewährt, wenn die private Rentenversicherung bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Versicherung Sonderausgaben Ertragsanteil Kapitalabfindung
Aufgeschobene
Rentenversicherung
ohne Kapitalwahlrecht
Versicherungsbeiträge
sind keine Sonderausgaben und können nicht von der Steuer abgesetzt werden
Ertragsanteil
ist steuerpflichtig
 
Aufgeschobene
Rentenversicherung
mit Kapitalwahlrecht
Versicherungsbeiträge
sind keine Sonderausgaben und können nicht von der Steuer abgesetzt werden
Ertragsanteil
ist steuerpflichtig
Kapitalabfindung ist nach Abzug der bis dahin gezahlten Beiträge voll steuerpflichtig. Läuft die Versicherung mindestens 12 Jähre und erhält der Versicherte die Leistung frühestens mit 60 Jahren, ist nur die Hälfte der Kapitalabfindung, die nach Abzug der Beiträge bleibt, steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil gehört zu den Einahmen aus Kapitalvermögen, von denen der Sparerfreibetrag und die Werbungskosten-pasuchale von zusammen 1.421 EUR für Alleinstehene und 2.842 EUR für Ehepaare abgehen.
Sofort beginnende
Rentenversicherung
gegen Einmalbeitrag
Der Beitrag ist nur dann von der Steuer absetzbar, wenn die Rentenzahlung frühenstens mit 60 Jahren beginnt und die Versicherung nicht kapitalisiert, beliehen, vererbt, verkauft oder übertragen werden kann. Ertragsanteil
ist steuerpflichtig
 
Fondsgebundene
Rentenversicherung
Versicherungsbeiträge
sind keine
Sonderausgaben
Ertragsanteil
ist steuerpflichtig
entsprechend aufgeschobener Rentenversicherung

Alle Angaben ohne Gewähr