Thesen zum Altersvermögensgesetz (AVmG)
Durch das AVmG kommt viel Bewegung in die Altersversorgung. Dieses ist grundsätzlich erfreulich, führt aber auch zu verstärkter Hektik und Aufgeregtheit, für die keine sachlichen Gründe vorliegen. Die WIMMbAv GmbH hat versucht, durch die nachfolgenden Thesen etwas Klarheit in die derzeitige Situation zu bringen.
- Die Förderung nach dem AVmG dient nicht dem Aufbau einer kompletten Altersversorgung, sondern sie schließt nur die Lücke, die durch die Rentenkürzungen zusätzlich entsteht.
- Es besteht kein Grund zur Eile zum Abschluss von privaten Verträgen. Eine Förderung im Rahmen des AVmG erfolgt erst ab dem Jahr 2002. Nur weil einige Anbieter dieses Jahr bereits Produkte anbieten, von denen sie annehmen, dass sie zertifiziert werden können, gibt es keinen Grund, bereits in diesem Jahr tätig zu werden. Zur Zeit liegen bestimmt
noch keine zertifizierten Produkte vor.
- Wer in diesem Jahr bereits einen solchen Vertrag abschließt, wird bestraft. Die Beiträge werden in diesem Jahr noch aus versteuertem Einkommen bezahlt und zusätzlich müssen die späteren Leistungen voll versteuert werden.
- Die Förderwege können durch die große Flexibilität der Verträge mit 3-monatiger Kündigungsfrist und Verteilung der Abschlusskosten bei Veränderungen der Lebensumstände ohne große Probleme umgestellt werden.
- Geringverdiener sollten ab dem Jahr 2002 die Förderung nach § 10a Abs. 3 mit den Zulagen nach Familienstand und Kinderzahl in Anspruch nehmen. Eine Förderung von 70% - 80% des Sparbeitrages ist eine eindrucksvolle Förderquote. Weitere Fördermöglichkeiten nach § 3 Nr. 63 können über die betriebliche Altersversorgung genutzt werden.
- Für alle anderen Arbeitnehmer muss eine genaue Analyse erfolgen, welches der optimale Förderweg ist. Berücksichtigt werden muss dabei:
- Der mögliche Umfang der Aufwendungen 1% steigend auf 4% bei §10a EStG odervon Beginn an 4% bei Förderung nach §3 Nr. 63 EStG.
- Die Höhe einer möglichen Zulage oder des Sonderausgabenabzugs
- Die Verbeitragung der Aufwendungen für die Sozialversicherung
- Die steuerliche Behandlung der Leistungen aus den verschiedenen
Durchführungswegen. - Die Flexibilität der Anlage der Beiträge in Versicherungen, Garantiefonds oder freier Anlage in Aktienfonds und die damit zu erwartenden unterschiedliche Rendite der Anlage.
- Die Flexibilität des späteren Leistungsbezuges nur als Rente oder u.U. auch als einmaliger Kapitalbetrag
- Es wird nicht möglich sein, für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens einen einheitlichen Förderweg zu nutzen.
- Anzustreben ist eine Anlage über den Arbeitgeber, da dieser im Wege von Rahmenverträgen auf jeden Fall ein besseres Preis- /Leistungsverhältnis als bei privaten Einzelabschlüssen bieten kann. Dieses gilt auch für Verträge nach § 10a Abs. 3 EStG. Besonders der von Beginn an höhere Förderrahmen des § 3 Nr. 63 ist zu berücksichtigen.
- Bestehen bisher Direktversicherungen und sollen keine zusätzlichen Aufwendungen getätigt werden, sollten die Verträge ab 2002 von der pauschalen Besteuerung auf die Förderung nach § 3 Nr. 63 umgestellt werden, soweit dieses vom Umfang her möglich ist.
- Bis zum Jahr 2008 sollten Verträge bevorzugt werden, bei denen keine
Sozialversicherungsbeiträge anfallen, da die zusätzlichen Versorgungs-leistungen aus der Altersversorgung die Leistungsminderungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung überkompensieren.
- Sollen die Sozialversicherungsbeiträge insgesamt eingespart werden, sollte das Versorgungswerk im Zusammenhang mit der nächsten Gehaltsanhebung installiert werden. Dadurch wird der Arbeitgeber auch über 2008 hinaus kostenmäßig entlastet; der Arbeitnehmer erhält die gleichen Versorgungsleistungen bei geringerem Nettoaufwand.
- Insgesamt sollte in diesem Jahr noch über rückgedeckte U-Kassen und mit Aktienfonds rückgedeckte Pensionszusagen nachgedacht werden, weil nur so in diesem Jahr bis zu 20% Sozialabgaben gespart werden können. Gerade für höhere Einkommensbezieher bieten diese Modelle langfristig sehr attraktive Lösungen:
- Diese Lösungen bieten eine um 2%-Punkte bis 3%-Punkte bessere Rendite als die Garantieprodukte des AVmG. Bei einer Laufzeit von 30 Jahren ist das eine Ergebnisverbesserung von etwa 75%.
- Diese Lösungen wurden kurzfristig von VW und BMW eingeführt, weil sie für den Arbeitgeber gegenüber den Lösungen des AVmG eine Kosteneinsparung von 70% bis Rentenbeginn und von über 90% nach Zahlung von 20 Jahresrenten bieten
- Nur diese Lösungen bieten die Möglichkeit einer steuerfreien Entgeltumwandlung von mehr als 4% des Gehaltes.
- Die Pensionszusage bietet die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung mit jährlichen unterschiedlichen Dotierungen z.B. aus Überstundenvergütungen oder aus Bonifikationen
- Bei diesen Lösungen ist gewährleistet, dass spätere Leistungen als Arbeitslohn für ehemals geleistete Dienste behandelt werden, für die ein jährlicher Freibetrag von maximal DM 8.000 in Anspruch genommen werden kann.
- Ab dem Jahr 2008, wenn der Förderrahmen von § 10a Abs. 3 auch 4% beträgt, kann erneut überlegt werden, welche Förderung dann in Anspruch genommen werden soll. Eine Übertragung von einer U-Kasse oder einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds ist dann im Rahmen des § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei möglich.